Alkohol am Steuer

Einleitung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH ) gehört die Trunkenheitsfahrt zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Die Folgen von Trunkenheitsfahrten sind in der Regel nicht nur für Unfallopfer, sondern auch für Täter verheerend, oft von existenzieller Dimension.

Dank weitgehender Aufklärung der Bevölkerung über die Wirkung von Alkohol am Steuer und intensiver Verfolgung durch die Polizei und anschließender Bestrafung sind Verkehrsunfälle unter alkoholischer Beeinflussung rückläufig. Dies ist angesichts ständig steigender Verkehrsdichte erfreulich, dennoch überraschen immer wieder Veröffentlichungen über Einziehungen von Führerscheinen gerade zu Zeiten, in denen man mit verstärkten Verkehrskontrollen rechnen muß, z. B. an Fasching.

Der Verkehrsteilnehmer muß sich bewusst sein, was er neben den Gefahren für die Allgemeinheit, die er verursacht, an Risiko in eigener Sache eingeht.

1. Strafrechtliche Konsequenzen

1.1 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) handelt ordnungswidrig, wer in Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Für die Feststellung dieser Ordnungswidrigkeit muß keine Blutprobe entnommen werden, weil die Überschreitung des Atemalkoholgrenzwerts genügt. Die Messung des Atemalkohols mit einem dafür zugelassenen Messgerät genügt.

Der Verkehrsteilnehmer wird wegen der Ordnungswidrigkeit nicht nach dem Strafgesetzbuch ( StGB ) bestraft, es wird

eine Geldbuße
ein Fahrverbot (ab 0,8 Promille oder vergleichbarer Atemalkoholkonzentration)
die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister

auferlegt.

Nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG ) beträgt eine Geldbuße bei vorsätzlichen Verstößen 5,-- bis 1.000,-- €, wenn im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Hier sind die Sätze des Bußgeldkatalogs maßgebend, der häufig überarbeitet wird. Über 0,8 Promille beträgt die Buße bei Fahrlässigkeit bis zu 750,-- €, bei Vorsatz bis zu 1.500,-- € ( §§ 17 Abs. 2 OWiG, 24 a Abs. 4 StVG ).
1.2 Straftaten

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Kraftfahrer nicht fahrsicher, wenn er infolge Enthemmung sowie geistig/seelischer und körperlicher Leistungsausfälle nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke sicher zu führen. Das Fahren trotz Fahrunsicherheit unter Alkoholeinfluss ist generell strafbar. Dabei wird unterschieden zwischen absoluter und relativer Fahrunsicherheit.

In einem Grundsatzurteil vom 28.06.1990 hat der BGH die absolute Fahrunsicherheit nach unten mit 1,1 Promille abgegrenzt. Seither gehen die Gerichte einhellig davon aus, dass ein Kraftfahrer, dessen Blutalkoholkonzentration ( BAK ) über 1,09 Promille liegt, grundsätzlich nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Ein Beweis des Gegenteils ist nicht zulässig. ( Bei Fahrradfahrern beträgt der Grenzwert 1,6 Promille. Wird dieser Grenzwert überschritten, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Mit der Anordnung eines MPU-Gutachtens ist zu rechnen.)

Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor bei einer BAK unter 1,1 Promille, wenn die Fahrsicherheit durch trunkenheitstypische Beweisanzeichen beeinträchtigt ist ( Fahrfehler, Sprachstörungen, Beeinträchtigungen beim Gehen und andere Ausfallerscheinungen ).

Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille vorliegen!

In beiden Fällen wird der Täter nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 und 3 StGB oder § 316 StGB bestraft, je nach Tatfolge.
1.2.1 § 316 StGB

Nach § 316 StGB wird jeder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
1.2.2 § 315 c StGB

Kommt es bei einer Trunkenheitsfahrt zu einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

In beiden Fällen folgt nach § 69 StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung die Entziehung der Fahrerlaubnis. Sind die Charaktermängel des Täters nicht so gravierend, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheint, genügt unter Umständen ein Fahrverbot nach § 44 StGB. Bei einer BAK von mehr als 1,49 Promille ordnet die Verwaltungsbehörde in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung an.

2. Zivilrechtliche Konsequenzen

Häufig kommt es bei Trunkenheitsfahrten zu Unfällen mit Fremd- und Eigenschaden.
2.1. Fremdschaden

Wird bei einem Verkehrsunfall ein Dritter geschädigt, kann er nach § 3 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ( PflVG ) im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis direkt von der Haftpflichtversicherung des Halters Ersatz seines Schadens fordern. Trunkenheitsfahrten sind nicht im PflVG ausgeschlossen.

Im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer ist jedoch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer alkoholbedingt nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, § 2 b Abs. 1 e der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ( AKB ). Bei einer solchen Obliegenheitsverletzung kann die Versicherung nach § 2 b Abs. 2 AKB 5.000,-- € vom Fahrzeughalter zurückverlangen.

Bei Fremdschäden ist die Haftung also auf 5.000,-- € beschränkt.
2.2. Eigenschaden

Nach § 61 Versicherungsvertragsgesetz ( VVG ) ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Vorsätzlich handelt, wer weiß und will, was er tut.

Grob fahrlässig handelt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, d. h. in hohem Grade, außer acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste; eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung.

Nach dieser Rechtsprechung des BGH ist ein auf Alkoholgenuss zurückzuführender Fahrzeugschaden grundsätzlich grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG verursacht worden. Gleiches gilt aber auch für Personenschäden, die über eine Insassenunfallversicherung nach § 16 AKB normalerweise versichert wären.

Nach § 61 VVG besteht also weder ein Anspruch auf Ersatz des eigenen Fahrzeugschaden aus der Fahrzeugversicherung ( sog. Kaskoschaden ) noch des eigenen Personenschadens aus der Unfallversicherung.


 

 

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